Lebensmittelinformationsverordnung

Maximarkt ist die Information unserer Kundinnen und Kunden ein Anliegen

Deswegen gibt es über die gesetzlichen Anforderungen hinaus Information und Dienstleistung für Kundinnen und Kunden mit besonderen Ernährungsbedürfnissen.

Art der Kennzeichnung bei Maximarkt

Schriftliche Information auf den Feinkostetiketten (Preisboxen) für die Auswahl und Entscheidung an der Bedientheke. Zur Abkürzung der Texte werden die von WKO und Ministerium empfohlenen Allergen-Codes verwendet (siehe unten).

  • Infos auf Waagen-Bedienbon um auch zu Hause nachvollziehen zu können.
  • Zutatentexte auf im Markt frisch vorverpackte Artikel in der Selbsbedienungs-Theke: alle allergenen Zutaten werden in GROSSBUCHSTABEN geschrieben.
  • Waagendisplay für Kunden und Mitarbeiter. Auf Anfrage des Kunden kann der Markt-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den modernen Touch-Waagen eine Detailanzeige mit Inhaltsstoffen und Allergenen einschalten.

Auszug aus dem Bundesgesetzblatt:

Information über allergene Stoffe

  • 2. (1) Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.

Hinweis: laut Gesetz reicht eine mündliche Aussage gegenüber dem Kunden an der Bedientheke. Bei Nahrungsmittelallergien handelt es sich um immunologische Reaktionen. Diese können einen sog. Anaphylaktischen Schock auslösen. Im Anhang II der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) sind diejenigen Stoffe aufgeführt, die am häufigsten zu den genannten Reaktionen führen.

Bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten handelt es sich um nicht-immunologische Reaktionen, z. B. Fruktoseintoleranz, Laktoseintoleranz usw.)

Detailliste Allergene:
Gluten (A)
Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (alle Weizenarten und Weizenabkömmlinge, die in Österreich zusätzlich zu den genannten Namen Dinkel und Khorasan Weizen weiters als Kamut, Emmer, Einkorn und Grünkern im Handel erhältlich sind), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

  1. a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1)
  2. b) Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
  3. c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis
  4. d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Krebstiere (B)
Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Ei (C)
Eier von Geflügel und daraus gewonnene Erzeugnisse

Fisch (D)
Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

  1. a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
  2. b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird

Erdnuss (E)
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse

Soja (F)
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

  1. a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett ( 1 )
  2. b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
  3. c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen

Milch (G)
Milch von Säugetieren wie Kuh, Schaf, Ziege, Pferd und Esel und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

  1. a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
  2. b) Lactit

Nüsse (H)
Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Sellerie (L)
Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse

Senf (M)
Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse

Sesam (N)
Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse

Sulfite (O)
Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehr-fertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind

Lupinen (P)
Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse

Weichtiere (R)
Weichtiere wie z.B. Muscheln, Austern, Schnecken und daraus gewonnene Erzeugnisse